
Bericht nach § 15 Abs. 2 EEG (EVU)
Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG sind Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu verpflichtet, die Angaben nach § 49 EEG unverzüglich nach ihrer Übermittlung zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten. Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG sind Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerdem dazu verpflichtet, einen Bericht über die Ermittlung der nach § 49 EEG mitgeteilten Daten zu veröffentlichen.
Dieser Pflicht kommen die Stadtwerke Neustadt a. d. Aisch GmbH mit unten stehenden Dokumenten nach.
Bericht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG (EVU) (pdf 31 KB)







