EINSPEISUNG

Bericht nach § 77 EEG  

Gemäß § 77 EEG (2017) sind nur noch Übertragungsnetzbetreiber zu Informationen der Öffentlichkeit verpflichtet.

 

 

 

 

 

Sonstige Angaben für bundesweiten Ausgleich und auf Grund der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV)

Gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. §47 Abs. 1 Nr. 1 EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, auch die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten zu veröffentlichen. Dazu gehört  seit der Einführung der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) im Zuge der "50,2 Hz-Thematik" auch die Veröffentlichung der Kosten und die Anzahl der umgerüsteten Anlagen.

Stichtag: 31.12.2014

50 % der angefallenen Nachrüstkosten (= reiner EEG-Wälzungsanteil): 5.296,73 €

Anzahl umgerüstete Anlagen: 68