
Messstellenbetreiber Vertrag
Nach § 21 b Abs. 2 EnWG kann der Anschlussnehmer einen Dritten mit dem Einbau, dem Betrieb und der Wartung von Messeinrichtungen beauftragen. Die Aufgabe der Messung und Abrechnung der verbrauchten Energie verbleibt beim Netzbetreiber.
Messrahmenvertrag (pdf 109 KB)
Messstellenrahmenvertrag (pdf 155 KB)
Messstellenrahmenvertrag und Messrahmenvertrag (pdf 183 KB)
Kontaktdaten Ansprechpartner (pdf 55 KB)
Vertragsanpassung
Auf Wunsch des Kunden passen die NEUSTADTWERKE gemäß § 115, Abs. 1 EnWG bestehende Netzanschlussverträge an die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) an.
Richtlinien Netzrückwirkungen sind bei den NEUSTADTWERKEn einsehbar.







