Energieeinsparverordnung (EnSimiMaV und EnSikuMaV)

Bundeskabinett billigt EnSikuMaV und EnSimiMaV

Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 zwei vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, Robert Habeck) vorgelegte Energieeinsparverordnung mit kurzfristig und mittelfristig wirksammen Maßnahmen, u. a. Heizungschecks (Heizungsprüfung) und hydraulischer Abgleich, gebilligt.

Die beiden Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetzt (§30 EnSiG) und sollen einen Beirag zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit leisten.

Zusätzlich dienen die Verordnungen auch als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. 

Schon am 01.September 2022 tritt die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)“ in Kraft, hat aber nur eine Geltungsdauer von 6 Monaten.

Für die Gewerbebranche ist die zweite "Verordnung zur sicherung der Energieversorgung über mittelfristige wirksame Maßnahmen interessanter (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV).

 

Mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSiviMaV)

Die EnSikuMaV bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll dann am 01. Oktober 2022 in Kraft treten und soll mit dem Ablauf des 30.September 2024 außer Kraft treten. Ihre Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus.

Pflicht zur Heizungsprüfung und - optimierung: Alle Eigentümer von Gebäuden mit Gas- Heizungen müssen in den nächsten zwei Jahren eine "Heizungsprüfung" durchführen. Die vom BMWK weiterhin benutze Bezeichung "Heizungscheck" ist kein in den Verordnungsentwurf benutzer Begriff. Bei einer Heizungsprüfung ist zu prüfen,

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,

  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist, 

  • ob effiziente Heizungspumpen im heizsystem eingesetzt werden oder

  • inweit Dämmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

 

Maßnahmen zur Heizungsoptimierung erklärt die Verordnung unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes als "regelmäßig notwendig". Dazu gehören:  

  • die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen

  • die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgegungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und Information des Betreibers, dazu insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkungen, Anwesenheitssteuerungen, 

  • die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz, 

  • die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundsheisschutz und

  • die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, sowie

  • Informationen des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.

 

Verpflichtender hydraulischer Abgleich:

Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen laut dem Verordnungsentwurf einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m², bis zum 30. September 2023) sowie für große Wohngebäude über zehn Wohneinheiten (bis zum 30. September 2023) und ab sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024.

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs soll mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen beinhalten:

  • eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIn/TS 12831-1:2020-4

  • eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur

  • die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und

  • die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung

 

"Verordnung für kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)"

Die EnSikuMaV wurde direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und soll zum 1. September 2022 in Kraft treten und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft. Sie zielen auf Einsparungen ab, die bereits in dieser Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen können.

Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen: Vertragliche Verpflichtungen, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen, setzt die Verordnung für ihre Geltungsdauer aus. Allerdings bleiben andere vertragliche Pflichten der Mieter - insbesondere durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverahlten Schäden an der Mietsache vorzubeugen - davon unberührt. 

Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken: In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen.

Für öffentliche Nichtwohngebäude gibt es ein Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen (mit Ausnahmen), Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen (mit Ausnahmen, beispielsweise für medizinische Einrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten) und Einschränkungen für Trinkwassererwärmungsanlagen. Außerdem untersagt die Verordnung die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung. Ausgenommen sind auch kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.

Eingänge im Einzelhandel/Beleutete Werbeanlagen: In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages (mit Ausnahmen) untersagt. 

Unternehmen werden zu "Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitssätten" entsprechend in der Verordnung festgelegten "Höchstwerte für Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden" verpflichtet. 

Die Neustadtwerke machen mit! 

Wir haben erste Maßnahmen ergriffen und schalten die Beleuchtung unsere Werbeflächen vor dem Betriebsgebäude nicht mehr ein. Viele weitere Maßnahmen werden folgen. 

 

 

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