Derzeit erhalten zahlreiche Haushalte in Neustadt a.d.Aisch Postwurfsendungen der DMG Deutsche Messwesen GmbH / Metrify Smart Metering GmbH, in denen die kurzfristige Installation eines Smart Meters angeboten wird. Da hierzu bereits zahlreiche Rückfragen bei uns eingehen, möchten wir unsere Kundinnen und Kunden über den Hintergrund informieren. Schreiben stammt nicht von den Neustadtwerken! Die aktuelle Aktion wurde weder von der Stadtwerke Neustadt a. d. Aisch GmbH veranlasst noch mit uns abgestimmt. Wir stehen in keinerlei geschäftlicher oder vertraglicher Beziehung zur DMG Deutsche Messwesen GmbH oder Metrify Smart GmbH. Bei der Deutschen Messwesen handelt es sich um einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Verbraucherinnen und Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, Ihren Messstellenbetreiber selbst zu wählen. Das vorliegende Schreiben ist daher keine Aufforderung der Neustadtwerke zum Zählertausch und auch keine behördliche oder gesetzliche Mitteilung. Sie sind nicht verpflichtet, aufgrund dieses Schreibens einen Termin zu vereinbaren oder einen Vertrag abzuschließen. Bitte Kosten und Vertragsbedingungen prüfen! In dem derzeit verteilten Schreiben wird die Installation eines Smart Meters mit „0 Euro“ bzw. als „kostenlose Installation“ beworben. Bitte beachten Sie dabei auch die Vertragsbedingungen: Laut Fußnote des Schreibens beträgt der Preis für den Messstellenbetrieb 99 Euro brutto pro Jahr bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Wir empfehlen daher, vor einem Vertragsabschluss Kosten, Vertragslaufzeit und Leistungen sorgfältig zu prüfen und miteinander zu vergleichen. Stadtwerke sind grundzuständiger Messstellenbetreiber! Die Stadtwerke Neustadt a.d. Aisch GmbH sind im Netzgebiet Neustadt der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB). Im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Smart-Meter-Rollouts informieren wir betroffene Kunden rechtzeitig und direkt über einen notwendigen Zählerwechsel. Ein Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber ist hierfür nicht erforderlich. Wann ist ein intelligentes Messsystem verpflichtend? Das Messstellenbetriebsgesetz sieht den verpflichtenden Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSYS) insbesondere für folgenden Fälle vor: bei einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 6.000 kWh bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, für die eine Vereinbarung nach §14a EnWG besteht, beispielsweise bei entsprechenden Wärmepumpen oder Wallboxen bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW, beispielsweise Photovoltaikanlagen, im Rahmen der gesetzlichen Ausbauvorgaben Für anderen Haushalte kann der Einbau eines intelligentes Messsystems freiwillig bzw. als optionaler Einbaufall erfolgen. Reduzierte Netzentgelte nach §14a EnWG In dem Werbeschreiben wird außerdem auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG hingewiesen. Wichtig ist: Eine mögliche Netzentgeltreduzierung ist nicht davon abhängig, dass Sie zur Deutschen Messwesen oder zu einem anderen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wechseln. Ob die Voraussetzungen für reduzierte Netzentgelte vorliegen, richtet sich nach den gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Sie sind unsicher? Wenn Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten und dazu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter 09161 785-500. Bitte treffen Sie keine vorschnelle Entscheidung. Ein aufgrund dieses Werbeschreibens angebotener Wechsel des Messstellenbetreibers ist freiwillig.Achtung bei aktuellen Smart-Meter-Werbeschreiben