EINSPEISUNG
Bericht nach § 77 EEG
Gemäß § 77 EEG (2017) sind nur noch Übertragungsnetzbetreiber zu Informationen der Öffentlichkeit verpflichtet.
Sonstige Angaben für bundesweiten Ausgleich und auf Grund der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV)
Gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. §47 Abs. 1 Nr. 1 EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, auch die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten zu veröffentlichen. Dazu gehört seit der Einführung der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) im Zuge der "50,2 Hz-Thematik" auch die Veröffentlichung der Kosten und die Anzahl der umgerüsteten Anlagen.
Stichtag: 31.12.2014
50 % der angefallenen Nachrüstkosten (= reiner EEG-Wälzungsanteil): 5.296,73 €
Anzahl umgerüstete Anlagen: 68