STROM - Grundversorgung
Folgende Preise (§ 36 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) sind gültig für Kunden, die keinen Vertrag mit uns abgeschlossen haben und trotzdem durch die Grundversorgung von uns mit Strom versorgt werden:
Nur gültig für Kunden im Netzgebiet der Stadtwerke Neustadt a.d. Aisch GmbH
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Preisblatt Strom - Grundversorgung Eintarif Preisstand: 1. Januar 2026 |
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Preisblatt Strom - Grundversorgung Zweitarif Preisstand: 1. Januar 2026 |
Preisblatt Grundversorgung Eintarif (pdf) - vor dem aktuellen Preisstand
Preisblatt Grundversorgung Doppeltarif (pdf) - vor dem aktuellen Preisstand
Gut zu wissen: Neben der Grundversorgung bieten wir Ihnen auch attraktive Stromtarife mit günstigeren Konditionen an. So können Sie Ihre Energiekosten aktiv senken und von flexiblen Vertragsmodellen profitieren – selbstverständlich mit der gewohnt zuverlässigen Versorgung durch die Neustadtwerke. Informieren Sie sich über unsere Angebote und finden Sie den Tarif, der am besten zu Ihrem Verbrauch passt.
STROM - Ersatzversorgung
Bei Stromentnahme aus dem Niederspannungsleitungsnetz der Stadtwerke Neustadt a.d. Aisch GmbH (Netzbetreiber) die keinem Lieferanten zugeordnet werden kann, liefert die Stadtwerke Neustadt a.d. Aisch GmbH. Die Preise hierfür werden nach dem genehmigten Preisblatt für "Ersatzversorgung" verrechnet.
Die Ersatzversorgung endet mit Abschluss eines Stromlieferungsvertrages, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.
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Preisblatt Strom - Ersatzversorgung für Haushaltskunden Preisstand: 1. Januar 2026 |
Preisblatt Ersatzversorgung für Haushaltskunden (pdf) - vor dem aktuellen Preisstand
Grundversorgungsverordnung:
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2391) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBI. I S. 1631)
Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben.
Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
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Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV |
Zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26.10.2006, BGBl. I S. 2391.
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Ergänzende Bedingungen zur Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) Gültig ab: 1. Januar 2023 |